Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten für jeden Auftrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.
Angebot, Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ein Vertrag kommt durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
2.
Preisstellung
a)
Unsere Preise gelten ab unserem Unternehmenssitz. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
b)
Ist der Besteller Unternehmer, gilt zusätzlich Folgendes:
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu
Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderung der Fracht-, Versand- und
Versandnebenkosten oder Materialpreisen kommt. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.
Sammelbestellungen
Bei Sammelbestellungen gilt die Person, die die Bestellung aufgibt, rechtlich als Besteller der Gesamtmenge. Demgemäß haftet diese
Person für die Bezahlung der gesamten Lieferung, unabhängig davon, dass wir auf Wunsch für jede Abladestelle eine gesonderte
Rechnung ausstellen.
4.
Lieferung
a)
Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind
und der Besteller die von ihm zu erfüllenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel das Beibringen behördlicher Bescheinigungen
oder die Leistung von Anzahlungen, ordnungsgemäß erfüllt hat; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf
der Lieferzeit und Teillieferungen sind nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungsfrist zulässig.
b)
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Höhere Gewalt,
Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind, sowie unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Feuer, Explosion, Betriebsstörungen,
Behördliche Eingriffe, Aussperrung, Transport- und Lieferschwierigkeiten), die von uns trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt
nicht abgewendet werden können, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Wird durch solche Ereignisse
unsere Lieferung und Leistung unmöglich oder wesentlich erschwert oder ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hat der Besteller infolge der Verzögerung an der Lieferung oder
Leistung kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen ergeben sich die Haftungsfolgen aus den
Regelungen unter Ziffer 8.
c)
Die Lieferung "frei Haus" erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Abladestelle mit einem schweren Lastzug sicher
erreichbar ist. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass das Abladen unverzüglich erfolgen kann. Vom Besteller zu vertretende
Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.
d)
Bei Mineralöllieferungen ist der Besteller verpflichtet, für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Vorratsbehälter,
Befüll-, Sicherheits- und Messeinrichtung zu sorgen sowie das tatsächliche Fassungsvermögen der Vorratsbehälter und die
abzufüllende Menge vor Abnahme der Ware anzugeben. Schäden, insbesondere Überfüllschäden, die dadurch entstehen, dass
die Tankanlage oder Teile hiervon sich nicht in einem einwandfreien oder den behördlichen Vorschriften entsprechenden
Zustand befinden, gehen zu Lasten des Bestellers. Im Übrigen ergeben sich die Haftungsfolgen aus den Regelungen unter
Ziffer 8.
5.
Zahlungen
a)
Der Kaufpreis ist mit Lieferung fällig. Bei Barverkauf ist dieser sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu bezahlen.
Die erste Belieferung eines Neukunden erfolgt grundsätzlich als Barverkauf.
b)
Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
Hiervon abweichende Zahlungsvereinbarungen müssen gesondert schriftlich festgelegt werden.
c)
Bei Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis nur insoweit zu, als dies im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Mängelbeseitigung, steht.
d)
Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungs-
ansprüche aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
6.
Eigentumsvorbehalt
a)
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch
der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b)
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinn von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt
die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vor-
behaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne von Buchst. a). Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unver-
züglich benachrichtigten.
c)
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und,
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d)
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Ab-
tretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehalts-
ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
f)
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstaben c) bis e) bis zu unserem Widerruf einzu-
ziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist
der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
g)
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehalts-
ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls das Gebäude des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach
Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem
Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
h)
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.
Mängelhaftung
Bei Mängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Bestellers durch Mängelbeseitigung oder Lieferung neuer, mängelfreier Ware.
Wir sind berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, insbesondere nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, kann der
Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitergehende An-
sprüche des Bestellers richten sich nach den Regelungen unter Ziffer 8.
8.
Haftung
a)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Dies gilt auch, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
b)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs-
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit
der Besteller an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch,
wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, sowie für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.
Gerichtsstand
a)
Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben.
b)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
10.
Schriftform, Teilunwirksamkeit
a)
Dieser Vertrag ersetzt alle bisher getroffenen schriftlichen und mündlichen Absprachen zwischen den Vertragsparteien
bezüglich des Vertragszweckes.
b)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch
eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien wirksam aufgehoben werden.
c)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in
den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise
möglichst nahe kommen. Die Parteien verpflichten sich, bei einer Lücke an der Vereinbarung angemessener Regelungen in
diesem Vertrag mitzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.